Antworten auf Rechtsfragen 3A: Es gibt keinen Unterschied hierbei zwischen der eingezahlten Vorzahlung, der vertagten Einzahlung der Brautgabe oder zwischen dem (damit zusammenhängenden) Geld und der (sachlichen) Ausstattung. F. 881: Die Regierung bietet den Beamten während der Festtage ein Festgeschenk in Form von Waren an, und vielleicht bleibt von diesen Waren etwas bis zum Ende des Finanzjahres liegen (und wird nicht verbraucht). Mit Berücksichtigung, daß es für ein Festgeschenk keine Chums gibt, aber daß wir eine Geldsumme (Zuzahlung) für diese Waren gezahlt haben, d.h., sie sind kein Geschenk im vollständigen Sinn, sondern sie sind für einen Betrag erhältlich, der aber geringer ist als ihr (tatsächlicher) Gegenwert, (stellt sich die Frage), zahlen wir dann Chums für das, was wir zum Kaufen davon an Geld gezahlt haben, oder berechnen wir ihren Gesamtwert gemäß dem (Preis im) freien Markt, oder gibt es grundsätzlich keine Chums dafür, weil es ein Festgeschenk ist? A: Bei der erwähnten Darstellung müssen Sie die Chums für die verbliebenen Arten (des Vermögens) hiervon oder die Zahlung der Chums für ihren derzeitigen Gegenwert zahlen. F. 882: Jemand ist gestorben. Als er noch am Leben war, hat er in sein Heft das eingetragen, was er noch an Chums schuldig ist und zu zahlen beabsichtigte. Jetzt nach seinem Ableben lehnen alle seine Familienmitglieder (Erben) bis auf eine seiner Töchter es ab, die (noch nicht entrichtete) Chums (des Verstorbenen) zu zahlen. Und sie verfügen über das Erbe des Verstorbenen für ihre eigenen Ausgaben und für die Ausgaben für den Verstorbenen und weiteres (aber nicht seine Chums). Wir bitten um die Erläuterung der Meinung Eurer Eminenz zu folgenden Angelegenheiten: 1. Wie ist das Verfügen über das gebundene und ungebundene Vermögen des Verstorbenen durch seinen Schwiegersohn oder einem seiner Erben zu beurteilen? 2. Wie ist es zu beurteilen, falls der Schwiegersohn oder einer seiner Erben im Haus dieses Verstorbenen speisen? 3. Wie ist das bisherige Verfügen der erwähnten Personen über das Vermögen (des Verstorbenen) und zum Speisen (davon) zu beurteilen? |
A: Wenn der Verstorbene bestimmt hat, einen (bestimmten) Betrag als Chums von seinem Erbe zu zahlen oder die Erben die Sicherheit erhalten haben, daß der Verstorbene (bestimmte) Beträge an Chums schuldig war und wenn dann die Erben von dem Erbe des Verstorbenen nicht das, was er bestimmt hat oder die ihm obliegende Chums entrichten, dann ist es ihnen nicht erlaubt, über das Erbe zu verfügen. Und vor dem Abtrennen des vom Verstorbenen bestimmten (Anteils des Erbes) oder seiner Schulden davon entsprechen alle ihre Verfügungen darüber einem Raub im Hinblick auf den Betrag der Bestimmung (des Verstorbenen) oder der Schulden. Und sie haben (auch) das, worüber sie im Vergangenen verfügt haben, zu sichern (in die Betrachtung miteinzubeziehen).
Kredit, Einkommen, Bürgschaft, Versicherung und Rente
F. 883: Ich habe einen Gewinnbetrag der Jahreseinnahmen, wofür ich Chums entrichten muß. Gleichzeitig bin ich mit einem Geldbetrag verschuldet, und die Frage ist: Kann ich den Betrag der Schulden von der Summe der Gewinne des Jahresumsatzes abziehen, wenn berücksichtigt wird, daß der geschuldete Betrag für einen persönlichen Autokauf war?
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