|
Gabe (Spende) , Geschenk, Ausschüttungen von Banken, Brautgabe und Erbschaft
F. 869: Liegt in der Gabe und dem Festgeschenk Chums?
A: Es gibt keine Chums für die Gabe (Spende) und das Geschenk, obwohl es eine Vorsichtsmaßnahme ist, die Chums für dieses (Vermögen), (also) für das, was davon den Jahresbedarf übersteigt, zu zahlen.
F. 870: Ist die Chums gültig für die Ausschüttungen, welche die Banken und die (religionsgesetzlich) einwandfreien Kreditinstitute für Ihre Teilhaber geben? Und wie ist es bei Geldgeschenken, die man von seinen Bekannten und Verwandten erhält?
A: Man ist nicht zur Chums von Ausschüttungen und Geschenke verpflichtet, sofern diese nicht erheblich (hoch) sind, aber die Verpflichtung zur Chums von erheblich (hohen) Ausschüttungen und Geschenken ist nicht fern anzunehmen.
F. 871: ...
F. 872: Ist der Unterhalt, welchen jemand vom Vater oder vom Bruder oder einem der Mahram-Verwandten erhält, als Geschenk zu betrachten? Und wenn der Unterhaltsgeber für sein Vermögen keine Chums entrichtet hat, muß dann derjenige, der Unterhalt erhält, die Chums für den Unterhalt, welchen er vom Unterhaltsgeber erhalten hat, zahlen?
A: Die Einordnung als Gabe (Spende) oder als Geschenk ist von der Absicht des Gebenden abhängig. Und wenn man nicht die feste Überzeugung hat, daß Chums an das von ihm erhaltene Unterhaltsgeld gekoppelt ist, dann ist man nicht verpflichtet, hierfür Chums zu entrichten.
F. 873: Ich habe meiner Tochter eine Wohnung als Aussteuer gegeben. Ist dann für diese Wohnung Chums fällig?
A: Es gibt keine Chums für Sie für das, was Sie als Wohnung an Ihre Tochter als Gabe gegeben haben, sofern deren Gabe gesellschaftlich Ihrer Stellung angepaßt (üblich) ist.
|