Antworten auf Rechtsfragen 3



F. 862: Wie Sie wissen, haben die meisten gütigen Gelehrten die Feststellung des Anfangs vom Monat Schawwal in ihren religiösen Regelwerken nach fünf Methoden festgelegt, und darunter ist nicht die Feststellung des (religionsgesetzlich) Regierenden enthalten. Wenn diesem so ist, wie können dann die meisten Gläubigen das Fasten brechen, wenn lediglich die großen Vorbilder der Nachahmung den Anfang vom Monat Schawwal feststellen? Und was ist die religiöse Verpflichtung desjenigen, der die Gewißheit über die Feststellung der Neumondsichel mit dieser Methode nicht erlangt?

A: Wenn der (religionsgesetzlich) Regierende über die (Sichtung der) Neumondsichel nicht geurteilt hat, dann ist allein die Feststellung durch jemand anderen nicht genügend für die übrigen (Gläubigen), um ihm zu folgen, außer bei einem folgt daraus die Gewißheit über die Feststellung der Neumondsichel.

F. 863: Wenn der Befehlshaber der Muslime geurteilt (festgelegt) hat, daß z.B. morgen ein Feiertag (Fitr-Fest) ist und Rundfunk und Fernsehen veröffentlichen, daß die Neumondsichel in bestimmten Städten gesehen wurde, ist dann der Feiertag für die Orte des ganzen Landes festgestellt oder wird dieses nur für diese Städte und die Städte, die mit diesem im Horizont vereinigt sind, festgestellt?

A: Wenn das Urteil des (religionsgesetzlich) Regierenden alle Orte umfaßt, dann ist sein Urteil religionsgesetzlich für alle Städte dieser Gebiete maßgebend.

F. 864: Sind die Geringheit und Feinheit der Neumondsichel und die Eigenschaften, welche die Neumondsichel in der ersten Nacht hat, als Beweis dafür annehmbar, daß die vorherige Nacht nicht die erste Nacht des (neuen) Monats, sondern die 30. Nacht des vorherigen Monats gewesen ist? Und wenn für jemanden der (Fitr-) Festtag feststeht und er dann (nachträglich) mit dieser Methode darüber Sicherheit erlangt, daß der vorherige Tag (doch) nicht der Festtag war, hat er dann das Fasten vom 30. Tag des Ramadan nachzuholen?

A: Lediglich die Geringheit und die Tiefe der Neumondsichel oder die Größe und Höhe oder die Breite oder die Schmalheit sind kein religionsgesetzliches Argument dafür, daß diese (Sichel) seit einer oder zwei Nächten besteht. Aber wenn der religiös Erwachsene hieraus (sicheres) Wissen darüber erhält, dann muß man in dieser Angelegenheit nach seinem Wissen handeln.

F. 865: Ist es erlaubt, sich auf die Nacht, in dem der Mond ein Vollmond ist, und dies ist die Nacht des 14. (Tages) des Monats, zu verlassen, und dies als Beweis zur Berechnung des Tages, welcher der Anfang des Monats gewesen ist, anzunehmen, um damit den Fall des Zweifeltages zu klären, so daß dieser (dann berechnete Tag) z.B. der 30. Tag vom Ramadan ist, damit demjenigen, der diesen Tag nicht gefastet hat, klar wird, ob er die Verpflichtung zum Nachholen des Fastens des 30. Tages vom Ramadan hat, und derjenige, der in der Annahme des Andauerns von Ramadan gefastet hat, frei von (einer weiteren) Verpflichtung ist?

A: Die erwähnte Methode ist kein religionsgesetzliches Argument für irgend einen (in der Frage) erwähnten Fall. Aber wenn dies zum (sicheren) Wissen führt, dann muß man in dieser Angelegenheit nach seinem Wissen handeln.

F. 866: Ist das Ausschauhalten nach der Neumondsichel am Anfang der Monate eine kollektive Verpflichtung oder vorsichtshalber Pflicht?

A: Das Ausschauhalten nach der Mondsichel als solches ist keine religionsgesetzliche Pflicht.



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