Antworten auf Rechtsfragen 3F. 820: Wenn dem Fastenden eine Spritze injiziert wird, die Ernährendes und Vitamine enthält, wie ist dann sein Fasten zu beurteilen? A: Wenn die Injektion Ernährendes enthält und durch die Adern eingegeben wurde, dann ist es als Vorsichtsmaßnahme für den Fastenden zu unterlassen. Und wenn man diese (Injektion) angewandt hat, dann ist als Vorsichtsmaßnahme das Fasten dieses Tages nachzuholen. F. 821: ... Sühne des Fastens und dessen Betrag F. 822: Genügt es, dem Armen den Preis von einem Mudd (750 g) Speise zu geben, damit dieser Essen für sich kauft? A: Wenn man die Gewißheit hat, daß der Arme in Vertretung von einem selbst mit diesem Geld Essen kaufen wird und er dann dieses (mit dem Geld gekaufte Essen) als Sühne annimmt, dann besteht hierzu kein Hindernis. F. 823: Wenn jemand zur Speisung einer Gruppe von Armen bevollmächtigt (beauftragt) wird, kann dieser dann die Entlohnung der Arbeit und des Kochens von den Geldern der Sühne, die ihm gegeben (anvertraut) wurden, entnehmen? A: Es ist ihm erlaubt, die Entlohnung der Arbeit und des Kochens zu verlangen, aber es ist ihm nicht erlaubt, diese mit der Sühne zu verrechnen. F. 824: Eine Frau konnte wegen Schwangerschaft bzw. dem Näherrücken der Geburt nicht fasten, und sie wußte über ihre Verpflichtung, nach der Geburt vor dem Eintreffen des darauffolgenden Ramadan-Monats (diese Fastentage) nachzuholen. Wenn sie (dennoch) nicht gefastet hat, gleichgültig, ob es absichtlich erfolgte oder nicht oder sie dieses (Nachholen) für mehrere Jahre verschoben hat, muß sie dann nur Sühne für dieses Jahr zahlen, oder muß sie Sühne für alle Jahre zahlen, in denen sie das Fasten verschoben hat? A: Die Auslösung wegen der Verspätung des Nachholens (des Fastens) muß man nur einmal entrichten, auch wenn diese (Verspätung) mehrere Jahre war. Und diese (Auslösung) besteht aus einem Mudd (750 g) Essen für jeden (versäumten Fasten-) Tag. Man muß die Auslösung entrichten, sofern die Verspätung des Nachholens zu einem anderen Ramadan aus Nachlässigkeit und ohne religionsgesetzliche Entschuldigung erfolgt. Aber wenn diese (Verspätung) aufgrund eines religionsgesetzlichen Hindernisses zur Gültigkeit des Fastens erfolgte, dann gibt es keine Auslösung dafür.
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