Antworten auf Rechtsfragen 3A: Speise und Getränke zu sich zu nehmen, macht das Fasten ungültig, auch wenn es durch Aufforderung und Drängen einer anderen Person geschieht. F. 816: Wenn gewaltsam etwas in den Mund des Fastenden hineingestopft, oder (gewaltsam) sein Kopf in Wasser getaucht wird, wird dann sein Fasten ungültig? Und wenn er gezwungen wird, sein Fasten ungültig zu machen, indem ihm gesagt wird "Wenn du nicht das Essen zu dir nimmst, wird dir oder Deinem Eigentum Schaden zugefügt", und er das Essen gegessen hat, um solchen Schaden zu verhindern, ist dann sein Fasten gültig? A: Das Fasten wird nicht ungültig mit dem unfreiwilligen Eindringen von etwas in seinen Rachen oder auch (nicht) durch (unfreiwilliges) Untertauchen seines Kopfes in Wasser. Aber wenn der Fastenabbrechende, gezwungen durch jemanden, selber etwas zu sich nimmt, dann wird dadurch sein Fasten ungültig. F. 817: Wenn der Fastende unwissend darüber war, daß es (beim Reiseantritt) vor der Mittagszeit nicht erlaubt ist, das Fasten abzubrechen, solange er die Zulässigkeitsgrenze nicht erreicht hat, und er unwissend über diese Angelegenheit war und das Fasten vor der Zulässigkeitsgrenze abgebrochen hat, weil er ein Reisender ist, wie ist dann sein Fasten zu beurteilen? Muß er nachholen, oder ist er anders zu beurteilen? A: Das Urteil für diese (Person) ist das Urteil zum absichtlichen Fastenabbruch. F. 818: Als ich verschnupft war, hat sich in meinem Mund etwas Schleim angesammelt, und anstatt es nach außen zu spucken habe ich diesen (Schleim) verschluckt. Ist mein Fasten gültig? Und ich habe einige Tage von dem gesegneten Monat Ramadan im Haus eines Verwandten verbracht und zusätzlich zum Schnupfen hat mich die Scheu und Scham zur Trockenreinigung mit Erde bewogen anstelle der pflichtmäßigen rituellen Vollkörperreinigung . Und ich habe die rituelle Vollkörperreinigung nicht durchgeführt bis kurz vor dem Mittag und habe diese Handlung mehrere Tage wiederholt. Ist mein Fasten an diesen Tagen gültig? Und muß ich im Fall der Ungültigkeit Sühne entrichten? A: Es fällt für Sie nichts (zusätzliches) bezüglich Ihres Fastens an für das Schlucken des Gaumen- und Nasenschleims, obwohl als Vorsichtsmaßnahme dieses Fasten nachzuholen ist, sofern das (Verschlucken) von diesem (Schleim) nach der Erreichung des Mundraumes erfolgte. Aber mit Ihrer Unterlassung der rituellen Vollkörperreinigung des Janaba-Zustandes vor der (morgendlichen) Dämmerung des Fastentages und der Verrichtung der rituellen Trockenreinigung anstelle von dieser (Vollkörperreinigung) ist Ihr Fasten damit gültig, sofern dieses aufgrund einer religionsgesetzlichen (akzeptablen) Entschuldigung erfolgt, oder die Trockenreinigung am Ende der (Nacht-) Zeit aufgrund von Zeitknappheit erfolgt. Ansonsten ist Ihr Fasten an diesen Tagen ungültig. F. 819: Ich arbeite in einer Erzmine, und die Art meiner Arbeit macht es für mich erforderlich, täglich in die Mine hineinzugehen und darin zu arbeiten. Bei der Verwendung der Arbeitsmaschinen tritt Staub in meinen Mund ein, und dies vollzieht sich auch in den restlichen Monaten des Jahres (also auch außerhalb von Ramadan). Was ist meine religiöse Verpflichtung, und ist mein Fasten in diesem Zustand gültig? A: Das Schlucken des Staubes während des Fastens bewirkt dessen Ungültigkeit. Deshalb muß es verhindert werden. Aber dessen ledigliches Eintreten in den Mund oder in die Nase, ohne es zu verschlucken, macht das Fasten nicht ungültig.
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