Antworten auf Rechtsfragen 3



A: Wenn man absichtlich bis zum Einsetzen der (morgendlichen) Dämmerung im Janaba-Zustand verbleibt, ist sein Fasten des Monats Ramadan oder dessen Nachholen nicht gültig. Aber bei einem anderen (Fasten) ist stark anzunehmen, daß dieses für ihn gültig ist, insbesondere beim empfohlenen Fasten.

F. 793: Ein gläubiger Bruder hat über die im folgenden dargestellte Angelegenheit nachgefragt: Er hat zehn Tage vor dem gesegneten Monat Ramadan geheiratet. Und er hat gehört, daß das religionsgesetzliche Urteil für jemanden im Janaba-Zustand, wenn er (erst) nach dem Gebetsruf der (morgendlichen) Dämmerung in den Janaba-Zustand geraten ist, die rituelle Vollkörperreinigung vor dem Mittagsgebetsruf ist, und so sein Fasten gültig sei - und er behauptet, daß er bezüglich dieses Urteils sicher war. Er hat aufbauend auf dieser (falschen) Vorstellung mit seiner Ehefrau Geschlechtsverkehr gehabt. Allerdings hat er später verstanden, daß das Urteil zu der Angelegenheit nicht so war, (wie er es verstanden hatte). Wie ist diese Handlung zu beurteilen?

A: Das Urteil für das absichtliche Eintreten in den Janaba-Zustand nach dem Eintreten der (morgendlichen) Dämmerung ist das Urteil zum absichtlichen Fastenabbruch, und man muß nachholen und Sühne entrichten.

F. 794: ...

F. 795: Ist es für denjenigen, der wegen des Fehlens von Wasser oder anderer Gründe - außer wegen Zeitknappheit - nicht die rituelle Vollkörperreinigung durchführen kann, erlaubt, in den Nächten des gesegneten Monats Ramadan absichtlich in den Janaba-Zustand zu geraten?

A: Wenn seine Pflicht die rituelle Trockenreinigung wäre, und man (auch) genug Zeit zur Trockenreinigung haben würde, nachdem man sich in den Janaba-Zustand gebracht hat, dann ist es einem erlaubt (absichtlich in den Janaba-Zustand zu geraten).

F. 796: Jemand ist im gesegneten Monat Ramadan vor dem Gebetsruf zur (morgendlichen) Dämmerung aufgewacht und hat (dabei) nicht bemerkt, daß er einen Traumerguß hatte. Dann ist er wieder eingeschlafen. Dann ist er während des Gebetsrufs zur Dämmerung aufgewacht und hat gemerkt, daß er einen Traumerguß hatte und war sich (nun) sicher, daß sein Traumerguß (bereits) vor dem Gebetsruf der Dämmerung erfolgt war. Wie ist sein Fasten zu beurteilen?

A: Wenn man seinen Traumerguß nicht vor dem Gebetsruf zur (morgendlichen) Dämmerung bemerkt hat, dann ist sein Fasten gültig.

F. 797: Wenn der religiös Erwachsene an einem Tag des Monats Ramadan (erst) nach dem Gebetsruf zur (morgendlichen) Dämmerung von seinem Schlaf aufwacht und dann gesehen hat, daß er einen Traumerguß hatte, aber er wieder eingeschlafen ist bis zum Sonnenaufgang - ohne das Morgengebet zu beten - und er seine rituelle Vollkörperreinigung bis zum mittäglichen Gebetsruf verschoben hat, dann nach dem mittäglichen Gebetsruf die rituelle Vollkörperreinigung durchgeführt hat und dann das rituelle Gebet des Mittags und Nachmittags durchgeführt hat, wie ist dann sein Fastentag zu beurteilen?

A: Sein Fasten ist gültig und die Verschiebung der rituellen Vollkörperreinigung des Janaba-Zustandes bis zum Mittag schadet dem (Fasten) nicht (in einem solchen Fall).



back 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 next