Antworten auf Rechtsfragen 3F. 756: Wenn der Steward oder der (Flug-) Kapitän im Flugzeug sind, das auf einer großen Höhe ist und ein weit entferntes Land zum Ziel hat, wobei die Fahrt dorthin zweieinhalb bis drei Stunden dauert, dann brauchen sie in diesem Zustand alle zwanzig Minuten Wasser zum Trinken, um ihr Gleichgewichtsgefühl zu bewahren. Muß er dann zusätzlich zum Nachholen für den Monat Ramadan (auch) die Sühne entrichten? A: Wenn das Fasten ihm schadet, ist es ihm erlaubt, das Fasten mit dem Wassertrinken abzubrechen, und er holt sein Fasten nach und ist in diesem Fall nicht zur Sühne verpflichtet. F. 757: Wenn bei der Frau im Monat Ramadan zwei oder weniger Stunden vor dem Eintritt des Gebetsrufs zum Abend ihre Regelblutung einsetzt, wird dann ihr Fasten ungültig? A: Ihr Fasten (an dem Tag) ist ungültig. F. 758: Wie ist das Fasten von demjenigen zu beurteilen, der mit einem Sonderanzug, wie zum Beispiel dem Taucheranzug, ins Wasser taucht, so daß sein Körper nicht naß wird? A: Wenn der Anzug (direkt) am Kopf anliegt, dann ist die Gültigkeit seines Fastens als bedenklich einstufbar, und als vorsichtshalber Pflicht wird dieses (Fasten) nachgeholt. F. 759: Ist es erlaubt, im Monat Ramadan absichtlich zu verreisen, damit man das Fasten abbricht und die Last des Fastens los wird? A: Dies ist zulässig. Selbst wenn man vom Fasten fliehend verreist, muß man das Fasten abbrechen. F. 760: Jemand ist ein Pflichtfasten schuldig und hat sich vorgenommen, dieses (an einem bestimmten Tag) zu fasten. Aber ein bei ihm aufgetretener Zwischenfall hat ihn von diesem (Pflichtfasten) abgehalten, wie (z.B.), daß er sich nach dem Sonnenaufgang zum Verreisen vorbereitet hat, verreist ist und (erst) nachmittags zurückgekommen ist, (allerdings) ohne etwas Fastenbrechendes zu sich genommen zu haben. Die Zeit zur Absicht des Pflichtfastens hat er aber versäumt. Und dieser Tag gehörte zu den Tagen, an denen das (freiwillige) Fasten empfohlen war. Ist es also (in diesem Fall) gültig, daß dieser die Absicht (zumindest) zum empfohlenen Fasten hat (statt der ursprünglichen Absicht zum Pflichtfasten)? A: Wenn man das Nachholen des Fastens des Monats Ramadan schuldig ist, dann ist für ihn die Absicht zum empfohlenen Fasten nicht gültig, auch (nicht) nach dem Ablaufen der Zeit zur Absicht des Pflichtfastens.
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