Antworten auf Rechtsfragen 3



Urteile zu Großstädten

F. 723: Was ist die Meinung Eurer Eminenz bezüglich der Großstädte, im maßgeblichen Zusammenhang zur Annahme der Heimat oder die zehn (Tage) Aufenthalt darin?

A: Bezüglich der Urteile für Reisende, hinsichtlich der Absicht zur Annahme der Heimat, oder hinsichtlich der Absicht zu zehn (Tagen) Aufenthalt gibt es keinen Unterschied zwischen der Großstadt und den üblichen Städten. Vielmehr wird bei der Absicht zur Annahme der Heimat in einer Großstadt ohne die Festlegung auf einen bestimmten Stadtteil und beim (anschließenden) Verbleiben in dieser Stadt für eine Weile (auch) hierfür das Urteil zur Heimat angewandt. Und auch wenn man die zehn (Tage) Aufenthalt in einer ähnlichen Stadt beabsichtigt hat, ohne zu beabsichtigen, in einem bestimmten Stadtteil davon (zu verbleiben), wird bei ihm das Urteil der Vollständigkeit des rituellen Gebets und Fastens angewandt.

F. 724: ...

Für das rituelle Gebet (jemanden) zu beauftragen

F. 725: Ich bin nicht fähig, das rituelle Gebet zu verrichten. Ist es mir dann erlaubt, daß eine andere Person in Vertretung für mich betet? Und gibt es einen Unterschied beim Vertreter bezüglich der Forderung oder Unterlassung einer Entlohnung?

A: Jeder religiös Erwachsene ist religionsgesetzlich verpflichtet, so lange er lebt, sein rituelles Pflichtgebet selber zu verrichten. Und das rituelle Gebet eines Vertreters für ihn ist nicht hinreichend, ohne Unterschied, ob es mit oder ohne Entlohnung erfolgt.

F. 726: ...

Naturphänomen-Gebet

F. 727: Was ist das Naturphänomen-Gebet , und was ist der Grund für die diesbezügliche religionsgesetzliche Verpflichtung?



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