Antworten auf Rechtsfragen 3



A: Wenn das Krankenhaus in der Heimat der Eltern, in der sie leben, ist, dann ist derselbe Ort die ursprüngliche (tatsächliche) Heimat auch des Kindes. Ansonsten ist es nicht genügend, lediglich an einem Ort geboren zu sein, damit dieser Ort eine Heimat für das (Kind) wird, sondern dessen Heimat ist die Heimat der Eltern, zu der es nach der Geburt zieht und mit seinen Eltern darin lebt.

F. 704: Jemand wohnt seit mehreren Jahren in der Stadt Ahwaz, aber er hat diese (Stadt) nicht als zweite Heimat für sich angenommen. Wie ist sein rituelles Gebet und Fasten darin zu beurteilen, wenn er diese Stadt für mehr oder weniger als die religionsgesetzliche Entfernung verläßt und anschließend ein zweites Mal dahin zurückkehrt?

A: Nach der Absicht zum Aufenthalt in Ahwaz, und wenn das Urteil zum vollständigen (Beten) mit der Verrichtung mindestens eines einzigen vierteiligen rituellen Gebets darin Anwendung findet, und wenn man sich nicht bis zu der religionsgesetzlichen Entfernung entfernt, dann betet man darin vollständig und fastet. Und wenn man sich bis zu der (religionsgesetzlichen) Entfernung oder mehr entfernt, dann ist das Urteil für ihn darin (bei der Rückkehr wie) das Urteil für die allgemeinen Reisenden.

F. 705: Ich bin ein Iraker und will meine Heimat, den Irak, aufgeben. Habe ich dann Iran (wo ich lebe) als ganzes als Heimat für mich anzunehmen, oder (nur) das Gebiet, in dem ich wohne, oder ist es unbedingt notwendig für mich, ein Haus zu kaufen, damit ich eine Heimat für mich annehmen kann?

A: Eine neue Heimat setzt die Absicht voraus, in einer bestimmten festgelegten Stadt beheimatet zu sein und darin eine Weile zu wohnen, so daß man gemäß dem (ortsüblichen) Brauch (gesellschaftlich) als ein Einheimischer angesehen wird. Aber ein Haus oder etwas anderes zu besitzen ist keine Voraussetzung.

F. 706: Wenn man vor der religiösen Reife von seinem Geburtsort in eine andere Stadt auswandert und über die Angelegenheit zum Aufgeben der Heimat unwissend ist und jetzt das Alter der religiösen Verpflichtung erreicht hat, was ist dann seine Aufgabe bei seinem rituellen Gebet und Fasten dort (in der ursprünglichen Heimat)?

A: Wenn man dem Vater folgend aus seinem Geburtsort ausgewandert ist und sein Vater nicht die Absicht hatte, dahin zurückzukehren, um dort zu leben, dann wird für ihn an diesem Ort nicht das Urteil zur Heimat angewandt.

F. 707: Wenn ein Mann eine Heimat hat, aber derzeit nicht darin wohnt, jedoch manchmal mit seiner Ehefrau dahin geht, betet dann seine Ehefrau darin vollständig, wie er betet? Und wenn sie alleine zu diesem Ort geht, wie ist ihr rituelles Gebet (dann) zu beurteilen?

A: Lediglich, daß dieser Ort eine Heimat für den Ehemann ist, genügt nicht dafür, daß dieser (Ort auch) eine Heimat für seine Ehefrau wird, um bei ihr das Urteil zur Heimat darin anzuwenden.

F. 708: Ist der Arbeitsort als Heimat zu beurteilen?



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