Antworten auf Rechtsfragen 3



A: Als Vorsichtsmaßnahme werden beide Merkmale berücksichtigt, obwohl es nicht fern ist anzunehmen, daß die nicht (mehr) Hörbarkeit des Gebetsrufs für die Bestimmung der Zulässigkeitsgrenze ausreichend ist.

F. 691: Ist der Maßstab bei der Zulässigkeitsgrenze das Hören der Stimme des Gebetsrufs von den Häusern am Rand (des Ortes aus) oder von der Stadtmitte des Ortes, in den der Reisende eintritt?

A: Der Maßstab ist, den Gebetsruf von demjenigen Stadtrand zu hören, aus dessen Richtung der Reisende (die Stadt) verläßt oder dorthin eintritt.

F. 692: Es gibt Ansichtsunterschiede zwischen den Einwohnern eines Ortes bezüglich der Angelegenheit zur religionsgesetzlich (relevanten) Entfernung, so daß einige sagen, die Mauern der letzten Häuser, die (eng) beieinander stehen, seien maßgebend, und andere sagen, daß die Entfernung (erst) ab den um die Häuser der Stadt verstreut existierenden Betrieben und Firmen berechnet wird. Und die Frage ist: Was gilt als Ende der Stadt?

A: Die Bestimmung des Stadtendes ist dem (üblichen) Brauch überlassen.

F. 693: Wir sind Universitätsstudenten. Der Ort unseres Studiums ist in einem der Dörfer um die Stadt Tabbas. Wir kamen aus unserer Heimat, welche 100 km entfernt von diesem Dorf liegt, welches wiederum 5 km von der Stadt Tabbas entfernt ist. Aufgrund des Fehlens von irgend einem Hindernis zwischen dem Dorf und der Stadt können die Mauern von diesem (Dorf) aus der Stadt Tabbas heraus gesehen werden, aber die Stimme des Gebetsrufs ist nicht zu hören. Wenn wir also beabsichtigen, uns zehn Tage im Dorf aufzuhalten und dabei für mehr als zwei Stunden nach Tabbas gehen, beeinträchtigt dies unsere Absicht (zehn Tage zu bleiben)?

A: Relevant für die Sichtbarkeit der Mauern ist die Erscheinung der Mauern als solche und (die Erscheinung) ihrer Gestalt. So ist es (z.B.) nicht maßgebend, die Mauern (noch) als Schema zu sehen. Wenn der Aufenthalt in diesem Dorf beabsichtigt wurde und die Sichtbarkeit der Dorfmauern aus der Stadt Tabbas heraus vorausgesetzt wird, dann wird die Absicht, zur Stadt zu pendeln, die Aufenthaltsabsicht darin (im Dorf) nicht beeinträchtigen, sofern das erwähnte Dorf als Teil der Stadt oder zu den zusammenhängenden Feldern und Gärten, die zu der Stadt gehören, gezählt wird. Und die Charakterisierung des Themas ist dem religiös Erwachsenen überlassen.

Reise für eine Sünde

F. 694: Hat der Mensch, der weiß, daß er bei der Reise, die er antreten möchte, von Sünden und Verbotenem heimgesucht werden wird, sein rituelles Gebet zu verkürzen oder vollständig (zu beten)?

A: Wenn seine Reise nicht für die Unterlassung einer (religiösen) Pflicht oder zur Ausführung von Verbotenem ist, dann ist die Beurteilung für ihn die Beurteilung als allgemeiner Reisender mit der Verkürzung des rituellen Gebets .



back 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 next