Antworten auf Rechtsfragen 3



A: Für das Reisen aufgrund des Studiums wird nicht das Urteil des Reisens für die Tätigkeit und Arbeit angewandt, sondern für den Studenten, der aufgrund des Studiums reist, ist das Urteil für die anderen Reisenden gültig.

F. 670: Wenn ein Student der Religionswissenschaften in einer Stadt lebt, die nicht seine Heimat ist, und er, bevor er die zehn Tage Aufenthalt beabsichtigt, weiß oder vor hat, wöchentlich zu einer Moschee zu gehen, welche in der Nähe der Stadt liegt, kann er dann die zehn (Tage) Aufenthalt beabsichtigen?

A: Die Absicht zu haben, für eine Stunde oder mehr (nämlich) bis zu einem Drittel des Tages oder einem Drittel der Nacht (aus der Stadt) herauszugehen bis zu (einer Entfernung) weniger als die religionsgesetzliche Entfernung, wobei man (sonst) vor hat, sich am Aufenthaltsort aufzuhalten, beeinträchtigt die Gültigkeit der Aufenthaltsabsicht nicht. Und die Charakterisierung, ob das Ziel, zu dem man zu gehen beabsichtigt, innerhalb des Aufenthaltsortes liegt, ist der (orts-) üblichen Ansicht überlassen.

Vorsatz zum Zurücklegen der (religionsgesetzlichen) Entfernung und Absicht zu zehn Tagen (Aufenthalt)

F. 671: Ich arbeite an einem Ort, der weniger als die religionsgesetzliche Entfernung von der Nachbarstadt entfernt ist. Und da keiner von den beiden Orten eine Heimat für mich ist, beabsichtige ich deshalb, mich zehn (Tage) an meinem Arbeitsort aufzuhalten, damit ich vollständig rituell beten und fasten kann. Und wenn ich vor habe, mich zehn (Tage) an meinen Arbeitsort aufzuhalten, beabsichtige ich, nicht von diesem (Arbeitsort) zu der Nachbarstadt zu gehen während der zehn (Tage) oder danach. Wie sind die folgenden Fälle religionsgesetzlich zu beurteilen:

1. Wenn ich zu dieser Stadt gehe vor der Vollendung der zehn (Tage) Aufenthalt wegen etwas Unerwartetem oder (wegen) einer Arbeit, ich dort ungefähr zwei Stunden bleibe und dann zu meinem Arbeitsort zurückkehre?

2. Wenn ich nach der Vollendung der zehn (Tage) Aufenthalt zu dieser Stadt gehe, und dabei einen Stadtteil hiervon zum Ziel habe, ich bei meinem Hingehen die religionsgesetzliche Entfernung dahin nicht überschritten habe, und dort eine Nacht geblieben und (erst) dann zu meinem Aufenthaltsort zurückgekehrt bin?

3. Wenn ich nach der Vollendung der zehn (Tage) Aufenthalt zu dieser Stadt gehe und hierbei einen (bestimmten) Stadtteil davon als Ziel habe, aber nach meiner Ankunft zu diesem Stadtteil sich mein Vorhaben geändert hat, da ich (nun) beabsichtigt habe, zu einem anderen Ort zu gehen, der von meinem (ursprünglichen) Aufenthaltsort mehr als die religionsgesetzliche Entfernung entfernt ist?

A: 1.-2. Nach dem Entschluß zur Anwendung des Urteils bezüglich des vollständigen (Betens) am Aufenthaltsort, also mit mindestens der Verrichtung eines rituellen Gebets aus vier (Gebetsabschnitten), wird dieses (Urteil) nicht dadurch beeinträchtigt, daß man sich davon weniger als die religionsgesetzliche Entfernung entfernt, auch bei mehr als einer oder zwei Stunden an einem oder (mehreren) Tagen, wobei es (dann) keinen Unterschied macht, sich davon vor der Vollendung der (ursprünglich beabsichtigten) zehn (Tage) Aufenthalt oder danach zu entfernen. Vielmehr betet man vollständig und fastet, bis man eine neue Reise antritt.

3. Nach dem Entschluß zum Verreisen ab dem Ort der Absichtsänderung bis zu einer religionsgesetzlichen Entfernung und anschließender Rückkehr zum Aufenthaltsort hört nach dem Zurücklegen dieser (gesamten) Entfernung damit das Urteil des vorherigen Aufenthalts auf, und es ist (für das vollständige rituelle Gebet) unbedingt notwendig, nach der Rückkehr zum (ursprünglichen) Aufenthaltsort die Absicht des Aufenthalts zu erneuern.



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