Antworten auf Rechtsfragen 3F. 580: Ist es für den Gemeinschaftsvorbeter erlaubt, zwei Festgebeten oder überhaupt zwei rituellen Gebeten einer Zeit vorzustehen? A: Es ist unbedenklich, das rituelle Gemeinschaftsgebet der täglichen Pflichtgebete aufgrund von anderen (neuen) Mitbetenden einmal zu wiederholen, und es ist sogar empfohlen . Aber beim Festgebet wird es bedenklich. F. 581: Wenn der Vorbeter im rituellen Gemeinschaftsgebet beim dritten oder vierten Gebetsabschnitt des Nachtgebets und der Mitbetende (erst) im zweiten Gebetsabschnitt ist, muß der Mitbetende (dann die Sure) Al-Hamd und die (anschließende) Sure stimmhaft verlesen? A: Man muß sie stimmlos verlesen. F. 582: Wenn nach dem Abschlußgruß des rituellen Gemeinschaftsgebets erst die (Qur'an-) Verse der Lobung des Propheten verlesen werden und die Betenden (daraufhin) drei Mal das Segnungs-Bittgebet für Muhammad und die Leute des Hauses , s.a.s., ausrufen, gibt es dann Bedenken, wenn sie anschließend drei Mal die Gottespreisung und danach politische Parolen ausrufen - ich meine damit das Bittgebet und die (Parolen der) Lossagung (von den Götzen), welche die Gläubigen mit lauter Stimme ausrufen? A: Das Verlesen der (genannten) Lobungsverse und die Erwähnung des Segnungs-Bittgebets für den Propheten und seinen Familie, s.a.s., ist nicht nur unbedenklich, sondern es ist sogar empfohlen und vorzüglich und führt zur Belohnung . Gleichzeitig ist die Aufrechthaltung der islamischen und islamisch revolutionären Parolen - (gemeint ist) die Gottespreisung und das Darauffolgende - welche an den Auftrag und die Ziele der großen islamischen Revolution erinnern, ebenfalls empfohlen. F. 583: Ist das rituelle Gebet von jemandem gültig, der die Moschee beim zweiten Gebetsabschnitt des rituellen Gemeinschaftsgebets erreicht und aufgrund seines Unwissens über diese Angelegenheit die Bekenntnisverlesung und das Verzweiflungsbittgebet , die er (eigentlich erst) im folgenden Gebetsabschnitt durchführen müßte, nicht durchführt? A: Das rituelle Gebet ist gültig, aber man muß die Bekenntnisverlesung durch die beiden Unachtsamkeits-Niederwerfungen nachholen. F. 584: Ist das Einverständnis desjenigen, hinter dem gebetet wird, eine Voraussetzung (zum Mitbeten)? Und ist es gültig, sich an einen Mitbetenden anzuschließen? A: Das Einverständnis des Gemeinschaftsvorbeters ist keine Voraussetzung zur Gültigkeit des Anschließens (an ihn). Und sich jemandem anzuschließen, der (bereits selber) Mitbetender im rituellen Gebet ist, ist nicht gültig.
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