Antworten auf Rechtsfragen 3



A: Wenn seine Wahrhaftigkeit von dem Mitbetenden auf irgendeine Weise festgestellt werden kann, dann ist es ihm erlaubt, sich diesem anzuschließen, und die gemeinschaftliche (Verrichtung) ist gültig.

F. 570: Kann jemand, der an die Wahrhaftigkeit und Frömmigkeit einer anderen Person glaubt und gleichzeitig glaubt, daß diese Person ihm in einigen Angelegenheiten Unrecht angetan hat, diese (Person) im allgemeinen als wahrhaftig betrachten?

A: Wenn nicht festgestellt wird, daß die Handlung dieser Person, welche man als den unrecht Handelnden betrachtet, wissentlich, absichtlich, freiwillig (ohne Zwang) und ohne religionsgesetzlichen Grund erfolgte, dann ist es einem nicht erlaubt, diese (Person) als Frevler zu beurteilen.

F. 571: Ist die Absicht gültig, sich an den anwesenden Vorbeter anzuschließen, ohne seinen Namen zu kennen oder sein Gesicht zu sehen?

A: Wenn man auf irgendeine Weise Gewißheit über dessen Wahrhaftigkeit erhält , dann ist sein Anschließen gültig.

F. 572: Ist es erlaubt, sich an einen Vorbeter des Gemeinschaftsgebets anzuschließen, der das Gute gebieten und das Schlechte verwehren kann, dieses aber nicht tut?

A: Lediglich die Unterlassung des Gebietens des Guten, wobei eine akzeptable Entschuldigung aus Sicht des religiös Erwachsenen möglich ist, bewirkt nicht die Abwertung der Wahrhaftigkeit , und es gibt kein Hindernis, sich ihm anzuschließen.

F. 573: Was bedeutet Ihrer Auffassung nach die Wahrhaftigkeit ?

A: Das ist der innere Zustand, welcher die unaufhörliche (Bindung) an die Frömmigkeit bewirkt, welches das Begehen von religionsgesetzlich Verbotenem verhindert. Und es genügt zur Feststellung davon das gute Äußere, welches die Annahme von deren Qualität offenlegt.

F. 574: Wir sind ein Gruppe von Jungen, die in Versammlungsräumen und Husayniyyahs zusammenkommen. Wenn die Gebetszeit eintrifft, lassen wir einen der wahrhaftigen Personen vor, um uns im rituellen Gebet ihm anzuschließen. Aber einige Brüder problematisieren das rituelle Gebet und sagen, daß der Imam (Khomeini) - q.s. - verboten hätte, hinter einem anderen als einem Religionswissenschaftler zu beten. Was ist unsere Pflicht?



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