Antworten auf Rechtsfragen 3



F. 554: Ich bin der älteste Sohn der Familie. Muß ich, um die (versäumten) Verpflichtungen meines Vaters nachzuholen, diese (Versäumnisse), während er (noch) am Leben ist, von ihm erfragen, oder muß er mir (von sich aus) die (versäumte) Menge mitteilen? Und was ist meine religiöse Verpflichtung , wenn er mir nichts mitteilt?

A: Sie sind nicht verpflichtet, zu überprüfen oder zu fragen, und in dieser Angelegenheit ist der Vater (von sich aus) zum Testament verpflichtet. Auf jeden Fall hat der älteste männliche Nachkomme nach dem Ableben seines Vaters die Anzahl der versäumten rituellen Gebete und des Fastens seines Vaters, von der er fest überzeugt ist, (daß sie versäumt wurden,) nachzuholen.

F. 555: Wenn jemand stirbt, und alles, was er besaß, ein von seinen Kindern bewohntes Haus war, er noch rituelle Gebete und Fasten zu verrichten hatte, und sein ältester Sohn diese (Versäumnisse) aufgrund seiner täglichen Beschäftigungen nicht nachholen kann, müssen diese (Kinder) dann dieses Haus verkaufen, um seine (versäumten) rituellen Gebete und Fasten (gegen Zahlung von jemand anderem) nachholen zu lassen?

A: Das Nachholen des rituellen Gebets und Fastens , welches der Vater zu verrichten hatte, ist (nach dem Ableben des Vaters) auf jeden Fall von seinem ältesten Sohn durchzuführen, außer wenn der Verstorbene testamentarisch festgehalten hat, (jemand anderes) von einem Drittel seines Erbgutes damit zu beauftragen, und wenn dieses (Drittel des Erbgutes) für alles, was er an rituellem Gebet und Fasten zu verrichten hatte, ausreichen würde, dann muß das Drittel des Erbgutes hierfür eingesetzt werden.

F. 556: Wird im Fall des Ablebens des ältesten männlichen Nachkommen, welcher das (versäumte) rituelle Gebet des Vaters nachzuholen hatte, angenommen, daß diese (Aufgabe) auf den Erben des ältesten (männlichen) Nachkommen übertragen wird, oder wird das Nachholen auf den zweiten männlichen Nachkommen des Großvaters übertragen?

A: Zum Nachholen dessen, was der älteste Sohn an rituellem Gebet und Fasten seines Vaters nachholen mußte, sind weder dessen Sohn noch dessen Bruder verpflichtet.

F. 557: ...

F. 558: Muß der älteste Sohn, dessen Vater seine gottesdienstlichen Handlungen mit Absicht unterlassen hat, alles verrichten (nachholen), was sein (verstorbener) Vater an rituellem Gebet und Fasten versäumt hat, und es eine Menge von 50 Jahren (versäumter Gottesdienste) erreicht?

A: Es ist nicht fern davon auszugehen, daß im Fall der absichtlichen Unterlassung (der Gottesdienste durch seinen Vater) der älteste Sohn keine Verpflichtung zum Nachholen hat. Aber die Vorsichtsmaßnahme zum Nachholen (für den Vater) ist von diesem (Sohn) nicht zu unterlassen, auch in solchen Fällen.

F. 559: Wenn der älteste Sohn (eigene) rituelle Gebete und Fasten nachzuholen hat und (nach dem Ableben des Vaters) zusätzlich dazu das Nachholen des rituellen Gebets und Fastens des Vaters (durchzuführen hat), welche (der Nachholungen) sind dann vorzuziehen?



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